Wenn ein Unternehmen stark wächst, kann die sog. Unternehmensstrukturregelung zum Tragen kommen. Die Strukturregelung verpflichtet unter anderem zur Bildung eines Aufsichtsrats. Der Betriebsrat hat dabei ein Vorschlagsrecht. Der Aufsichtsrat hat weitreichende Befugnisse, wie beispielsweise die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und die Zustimmung zu wichtigen Geschäftsführungsbeschlüssen.
Wenn Unternehmen wachsen, geschieht dies manchmal schrittweise, manchmal aber auch sehr schnell. Dies kann beispielsweise für Familienunternehmen, aber auch für Scale-ups gelten. Diese sind sich nicht immer der möglichen Folgen und der Anwendung der Unternehmensstrukturregelung bewusst. Wir erläutern hier, wann die Unternehmensstrukturregelung obligatorisch wird, welche Schritte der Anwendung vorausgehen und welche Folgen dies für die Unternehmensführung und -kontrolle hat.
1. Wann gilt die Unternehmensstrukturregelung
Die Unternehmensstrukturregelung ist für B.V.s (und N.V.s) gesetzlich vorgeschrieben, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren folgende kumulative Anforderungen erfüllen:
Eigenkapital ≥ €16 Millionen Euro
Betriebsrat gemäß WOR (Betriebsrätegesetz)
durchschnittlich ≥ 100 Mitarbeiter in den Niederlanden
2. Drei Jahre Anlaufphase
Erfüllt ein Unternehmen die Kriterien, muss es dies bei der Handelskammer melden. Ist das Unternehmen drei Jahre in Folge als solches registriert, wird die Strukturregelung endgültig und automatisch obligatorisch. Die Satzung muss dann angepasst werden.
Es ist daher wichtig, während dieses Zeitraums weiterhin zu überprüfen, ob die Kriterien noch gelten. Bei einer Umstrukturierung, Fusion oder Spaltung innerhalb dieses Zeitraums müssen die Auswirkungen auf die Anlaufphase rechtzeitig ermittelt werden.
3. Großer Einfluss des Aufsichtsrats
Sobald die Unternehmensstrukturregelung in Kraft tritt, gibt es wichtige Änderungen in der Unternehmensführung. Insbesondere der (obligatorische) Aufsichtsrat (Raad van Commissarissen, kurz: RvC) erhält wichtige Befugnisse.
· Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind.
· Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Geschäftsführer. Ein Großgesellschafter bzw. -aktionär oder Gründer, der Geschäftsführer ist, befindet sich damit in einer anderen Position.
· Der Betriebsrat hat ein verstärktes Vorschlagsrecht für die Ernennung eines Drittels der Aufsichtsratsmitglieder.
· Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied wird von der sog. Unternehmenskammer des Gerichtshofes Amsterdam entlassen.
· Die Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung kann das Vertrauen in den gesamten Aufsichtsrat kündigen, was zu dessen Entlassung führt. Die zuvor genannte Unternehmenskammer ernennt dann ein oder mehrere neue Aufsichtsratsmitglieder.
· Bestimmte wichtige Geschäftsführungsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
· Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederernennung (die einen Beschluss erfordert) ist möglich, jedoch immer nur für maximal vier Jahre.
4. Auswirkungen auf die Unternehmensführung
Gesellschafter
müssen sich einer Reihe von Konsequenzen bewusst sein. Sie verlieren einen Teil
ihrer direkten Kontrolle, insbesondere in Bezug auf die Geschäftsführung. Dies
ist von Bedeutung, wenn der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist.
Gesellschaftervereinbarungen müssen möglicherweise überarbeitet werden. Die
Ernennungen des Aufsichtsrats werden formeller, einschließlich der gestärkten
Rolle des Betriebsrats
5. Befreiungen und erleichterte Anwendung
Es gibt verschiedene Ausnahmen. Die wichtigsten sind unten aufgeführt.
· Eine Tochtergesellschaft (als abhängige Gesellschaft bezeichnet) einer Muttergesellschaft, die die Unternehmensstrukturregelung anwendet, ist befreit.
· Für internationale Unternehmen, deren Arbeitnehmer außerhalb der Niederlande tätig sind, gilt eine eingeschränkte Anwendung (auch als erleichterte oder abgemilderte Regelung bezeichnet).
· Internationale Holdinggesellschaften oder Finanzierungsgesellschaften, die hauptsächlich außerhalb der Niederlande tätig sind, sind befreit.
· Es gibt mindestens zwei natürliche Personen, die letztendlich Anteilseigner sind und eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit getroffen haben. Dann gilt die eingeschränkte Anwendung. Dies ist insbesondere für Familienunternehmen eine interessante Option.
Die wichtigste Auswirkung dieser eingeschränkten Regelung ist, dass die Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung anstelle des Aufsichtsrats die Mitglieder des Aufsichtsrats ernennt.
Eine Unternehmensstrukturregelung muss in der Satzung ausgearbeitet werden und ist dabei immer maßgeschneidert.
6. Übergangsfrist bei Beendigung der Strukturregelung
Das Regime erlischt, sobald (und nachdem) eine Gesellschaft drei Jahre lang die Kriterien nicht mehr erfüllt. Unternehmen müssen dies in ihrem Jahresbericht vermerken und erneut bei der Handelskammer anmelden. Am Ende muss die Satzung angepasst werden.
Fazit
Die Strukturregelung bringt wesentliche Änderungen in Bezug auf die Kontrolle und die Unternehmensführung mit sich. Für wachsende Start-ups, Scale-ups und Familienunternehmen ist es wichtig, sich rechtzeitig auf die Kriterien, die dreijährige Einführungsphase und die Auswirkungen auf Kontrolle, Geschäftsführung und Unternehmensführung einzustellen. Dabei ist die Umsetzung in der Satzung stets eine maßgeschneiderte Angelegenheit.