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Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds – möglicherweise eine Untergrenze!

Michiel van Slagmaat

Michiel van Slagmaat Anwalt

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

Es gibt jedoch auch Geltungsbereiche ohne Hauptkriterium, wie beispielsweise bei dem Betriebsrentenfonds für die Mode-, Innenausstattungs- und Textilindustrie (Bpf MITT).

In den letzten Jahren stieg die Zahl der Urteile zur Beitrittspflicht bei Bpf MITT erheblich an. Was ist hier der Fall?

Selbst bei minimalen Geschäftsaktivitäten zur MITT-Branche gerechnet

Da es kein Hauptkriterium gibt, kommt es vor, dass Arbeitgeber mit minimalen Geschäftstätigkeiten in der MITT-Branche mit einer (unvorhergesehenen) Anschlusspflicht konfrontiert werden – nicht selten rückwirkend und somit mit hohen Rentenbeiträgen.

Die betroffenen Arbeitgeber sind Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind, sich einem anderen Rentenfonds anzuschließen. Diese Situation tritt insbesondere bei Großhändlern mit einem breiten Sortiment an Artikeln auf. Wenn ein solches Unternehmen dann anbietet, einen Textilartikel – beispielsweise ein T-Shirt – mit einem Firmenlogo oder einem Text zu personalisieren, handelt es sich um „die Bearbeitung oder Verarbeitung von Bekleidung (Accessoires) und/oder anderen Textilwaren”.

In der Rechtsprechung herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Auslegung und Anwendung des Verpflichtungsbeschlusses – unabhängig vom Umfang: Bei Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich fallen, besteht eine Anschlusspflicht bei Bpf MITT – haltbar ist.

Uneinigkeit in der Rechtsprechung

Der Gerichtshof 's-Hertogenbosch kam am 16. Juli 2024 zu dem Urteil, dass in Fällen, in denen ein Arbeitgeber geringfügige Geschäftstätigkeiten ausübt, die in den Anwendungsbereich von (in diesem Fall) Bpf MITT, zwar eine Anschlusspflicht besteht, Bpf MITT jedoch nach Maßstäben von Treu und Glauben keinen Anspruch auf den Verpflichtungsbeschluss gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann.[1] Dies ist ein zweistufiger Ansatz mit dem Risiko unvorhergesehener und unerwünschter (Neben-)Effekte. Diese Effekte bestehen darin, dass ein Arbeitnehmer mit Aussicht auf Erfolg eine Rente beim Branchenrentenfonds beantragt, mit der Begründung, dass eine Anschlusspflicht des Arbeitgebers besteht. Gleichzeitig sieht sich der Branchenrentenfonds mit der Unmöglichkeit konfrontiert, Rentenbeiträge vom Arbeitgeber einzufordern, da dieser sich erfolgreich auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann.

In Erwartung des Urteils des Hoge Raad, aber Schlussfolgerung der Kammer richtungsweisend

Gegen dieses Urteil hat Bpf MITT Kassationsbeschwerde eingelegt, und obwohl der Hoge Raad noch keine Entscheidung getroffen hat, bietet die Schlussfolgerung der Kammer beim Hoge Raad einen interessanten Ansatz, nämlich eine Rechtfertigung des „De-minimis-Ansatzes”. [2]

Dieser Ansatz basiert auf einer Auslegung im Einklang mit dem Tarifvertrag, die sich nicht nur auf den Wortlaut des Verpflichtungsbeschlusses stützt, sondern auch die Plausibilität der Rechtsfolgen berücksichtigt. Es wird als unplausible Rechtsfolge angesehen, Arbeitgeber, bei denen die Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich fallen, so geringfügig sind, als Unternehmen der betreffenden Branche anzusehen. Die Abgrenzung der Branche ist sonst nicht mehr möglich, was nicht als bewusste Entscheidung der Sozialpartner angesehen werden kann. Die Schlussfolgerung lautet daher, dass das Urteil des Gerichtshofs 's-Hertogenbosch aufgehoben werden sollte, auch wenn dies auf Begründungsmängel zurückzuführen ist. Gleichzeitig wird die Aufhebung durch eine Begründung ausgeglichen, wonach der betreffende Arbeitgeber – aber auch viele andere Arbeitgeber – keine Anschlusspflicht bei Bpf MITT haben werden.

In Erwartung der Entscheidung des Hoge Raad verfolgen wir aufmerksam die Entwicklungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen und Geltungsbereichen.

Wünschen Sie weitere Informationen? Dann wenden Sie sich bitte an unser German Desk.

[1] Gerichtshof ’s-Hertogenbosch 16. Juli 2024, ECLI:NL:GHSHE:2024:2339, Randnummer 3.5.3.

[2] Kammer des Hoge Raad 12. September 2025, ECLI:NL:PHR:2025:1000, Randnummer 3.43.

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